Letzte domainundrecht.de News

AG Dannenberg: Verpflichtung zur Rücknahme falscher Behauptungen in eBay-Bewertung
Die Veröffentlichung einer falschen Behauptung im Rahmen einer eBay-Bewertung beeinträchtigt den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verleiht nicht das Recht, falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen, so dass dem Betroffenen analog § 1004 Abs.1 S. 1 BGB ein Anspruch auf Widerruf zusteht.

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LG Darmstadt: Pflicht des Providers zur Löschung dynamischer IP-Adressen
JurPC: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 07.12.2005 (Az.: 25 S 118/2005)

“Auch die Zuordnung der IP-Adresse ist als Tätigkeit im Rahmen der Zugangsvermittlung anzusehen und damit nach dem TKG zu beurteilen. Denn die IP-Adresse ist - vergleichbar einer Telefonnummer - notwendig, um den Telekommunikationsdienst “Internetzugang” nutzen zu können. Der bisweilen vertretenen Auffassung, aufgrund des Wortlauts des § [...]...

LG Osnabrück: melle.de
JurPC: Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23.09.2005 (Az.: 12 O 3937/04)

“Städte und Gemeinden haben nicht immer und automatisch einen Anspruch auf Nutzung der aus ihrem Stadt-/Gemeindenamen gebildeten Domain.
Sofern dem bisherigen Inhaber der Domain ebenfalls ein Namensrecht nach § 12 BGB an der Bezeichnung zusteht, gilt das Prioritätsprinzip, das nur durchbrochen werden kann, wenn die Gemeinde mit [...]...

LG Köln: Erstattung von Abmahnkosten nach privatem Verkauf von Original-Software im Internet
JurPC: Landgericht Köln, Urteil vom 23.11.2005 (Az.: 28 S 6/05)

“Wird auf einer Internetplattform eine Brenner-Software, die im regulären Handel vor Inkrafttreten des § 95 a UrhG erworben wurde, als Originalversion unter dem Zusatz “Allesbrenner von …” zum Verkauf angeboten, ist wegen vollendeter Verletzung des § 95 a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der [...]...

OLG Köln: Zur Anscheinsvollmacht bei Internet-Auktionen
JurPC: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.01.2006 (Az.: 19 U 120/05)
“Die Besonderheit bei der Internet-Auktion, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung [...]...